Zum Hauptinhalt springen

Meldungen - Whistleblowing

Auf der Webseite https://thalguterhaus.whistleblowing.it haben Sie die Möglichkeit, Missstände der Organisation, finanzielles Fehlverhalten, Diskriminierung, Verdacht auf Korruption oder andere Mitteilungen und Anregungen zu hinterlegen. Alle eingegangenen Nachrichten werden streng vertraulich behandelt, um Hinweisgeber:innen zu schützen. Der Antikorruptionsbeauftragte ist verpflichtet, jedem eingegangenen Hinweis nachzugehen.

 

INFORMATIONEN GEMÄSS ARTIKEL 13 DER VERORDNUNG (EU) 2016/679 ÜBER DIE VERARBEITUNG PERSONENBEZOGENER DATEN VON HINWEISGEBERN (ART. 54-BIS GESETZESDEKRET NR. 165/2001)

Vereinshaus srl - info@thalguterhaus.it

 

RECHTSGRUNDLAGE DER VERARBEITUNG

Die personenbezogenen Daten werden vom Verantwortlichen für Korruptionsvorbeugung und Transparenz im Zuge der Ausführung seiner Aufgaben im öffentlichen Interesse oder der Ausübung der eigenen öffentlichen Befugnisse verarbeitet, insbesondere mit Bezug auf seine Aufgabe, gemeldete Unrechtmäßigkeiten festzustellen, die im Interesse der Integrität der Körperschaft im Sinne des Art. 54bis GvD Nr. 165/2001 von Personen gemeldet werden, welche aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses mit der Körperschaft Kenntnis von unrechtmäßigen Verhaltensweisen erhalten, womit insbesondere gemeint sind:

  1. die Alleinverwalterin;
  2. das Stammpersonal und die Praktikanten und Praktikantinnen;
  3. die Assistenten und Assistentinnen und das Personal des Sekretariats;
  4. die Mitglieder des internen Kontrolldienstes;
  5. das Büropersonal oder die Berater und Beraterinnen;
  6. die Beschäftigten anderer Verwaltungen, die in Abkommandierung, Entsendung oder außerhalb der Stammrolle bei der Körperschaft tätig sind;
  7. die Beschäftigten und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Lieferanten von Gütern oder Diensten der Körperschaft.

Die Meldungen können gegenüber folgenden Personen getätigt werden:

  1. die Alleinverwalterin;
  2. das Stammpersonal der Körperschaft und die Praktikanten und Praktikantinnen;
  3. die Assistenten und Assistentinnen und das Personal des Sekretariats;
  4. die Mitglieder des internen Kontrolldienstes;
  5. das Büropersonal oder die Berater und Beraterinnen;
  6. die Beschäftigten anderer Verwaltungen, die in Abkommandierung, Entsendung oder außerhalb der Stammrolle bei der Körperschaft tätig sind;
  7. die Beschäftigten und die Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Lieferanten von Gütern oder Diensten der Körperschaft, sowie andere Personen, die aus welchem Grund auch immer mit der Körperschaft Kontakt haben.

Bei Versetzung, Abkommandierung oder Entsendung (oder ähnlichen Situationen) des Personals zu anderen Verwaltungen, können diese auch Ereignisse melden, die sich in einer anderen Verwaltung als jener, in der sie gerade Dienst leisten, zugetragen haben: In diesem Fall muss die Meldung bei der Verwaltung, auf die sich die Ereignisse beziehen, oder bei der staatlichen Antikorruptionsbehörde getätigt werden.

ARTEN DER VERARBEITETEN DATEN UND ZWECKE DER VERARBEITUNG

Die vom Hinweisgeber gelieferten Daten zur Darstellung der vermeintlich unrechtmäßigen Verhaltensweisen, von denen er im Zuge seines Dienstverhältnisses mit der Körperschaft Kenntnis erlangt hat und die von Personen begangen wurden, die aus welchem Grund auch immer mit der Körperschaft Kontakte haben, werden für die erforderlichen Ermittlungen zur Feststellung der Begründetheit der gemeldeten Vorfälle und zur Anwendung der entsprechenden Maßnahmen laut Par. 5 der Anleitungen verarbeitet. Die Verwaltung und die vorausgehende Überprüfung der Begründetheit der Umstände, die in der Meldung dargelegt werden, stehen dem Verantwortlichen für Korruptionsvorbeugung und Transparenz zu, der diese unter Wahrung der Grundsätze der Unparteilichkeit und Geheimhaltungspflicht besorgt. Er führt jede für angemessen erachtete Tätigkeit durch, einschließlich der persönlichen Anhörung der meldenden Person und anderer Subjekte, die über die gemeldeten Ereignisse berichten können. Sollten bei Ausgang der Überprüfung Elemente deutlich werden, die auf eine nicht eindeutige Unbegründetheit des gemeldeten Ereignisses hinweisen, sorgt der Verantwortliche für die Übermittlung des Ausganges der Feststellung zwecks weiterer Ermittlungen oder Anwendung der entsprechenden Maßnahmen:

  1. an die Alleinverwalterin;
  2. an die zuständigen Organe und Strukturen der Körperschaft, damit sie gegebenenfalls weitere Maßnahmen und/oder Handlungen vornehmen, die auch zum Schutz der Körperschaft selbst für notwendig erachtet werden;
  3. wenn erforderlich an die Gerichtsbehörde, an den Rechnungshof und an die staatliche Antikorruptionsbehörde. In solchen Fällen unterliegt die Identität der Hinweisgeber im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens der Geheimhaltungspflicht gemäß Artikel 329 Strafgesetzbuch. Im Rahmen von Verfahren vor dem Rechnungshof darf die Identität der Hinweisgeber bis zum Abschluss der Ermittlungsphase nicht preisgegeben werden; im Rahmen des Disziplinarverfahrens darf die Identität der Hinweisgeber nicht preisgegeben werden, wenn die Vorhaltung der Anschuldigung auf Ermittlungen basiert, die getrennt und zusätzlich zur Meldung (wenn auch infolge derselben) durchgeführt werden. Sollte sich die Vorhaltung vollständig oder zum Teil auf die Meldung stützen und die Bekanntgabe der Identität der Hinweisgeber für die Verteidigung des Beschuldigten notwendig sein, kann die Meldung nur nach Einholung der Einwilligung des Hinweisgebers in die Offenbarung seiner Identität für das Disziplinarverfahren verwendet werden.

Muss sich der Verantwortliche für Korruptionsvorbeugung und Transparenz für die Bearbeitung der Meldungen des Personals der Körperschaft bedienen, wird dieses Personal für die Tätigkeit eigens zur Verarbeitung (Art. 4 Punkt 10, 29, 32 Punkt 4 der Verordnung und Art. 2-quadeterdecies des Datenschutzgesetzes) der personenbezogenen Daten ermächtigt. Demzufolge muss sich obengenanntes Personal an die erteilten Anleitungen sowie an die spezifischen Anweisungen in Bezug auf besondere Verarbeitungen halten, die von Mal zu Mal vom Verantwortlichen für Korruptionsvorbeugung und Transparenz erteilt werden können. Auf jeden Fall müssen der Verantwortliche für Korruptionsvorbeugung und Transparenz und/oder die Personen, die aus Dienstgründen die Identität der Hinweisgeber kennen, alle Gesetzespflichten erfüllen, denen das Recht auf Anonymität der meldenden Person nicht entgegengehalten werden kann. Mit Modalitäten, die auf jeden Fall die Geheimhaltung der Identität der meldenden Person gewährleisten müssen, berichtet der Verantwortliche für Korruptionsvorbeugung und Transparenz im Jahresbericht gemäß Art. 1, Abs. 14 Gesetz Nr. 190/2012 über die Anzahl der erhaltenen Meldungen und den aktuellen Stand der Bearbeitung.

Die gesammelten Daten werden in einer Form aufbewahrt, welche die Identifizierung der Betroffenen nur für den Zeitraum ermöglicht, der für die Erreichung der Verarbeitungszwecke erforderlich ist.

EMPFÄNGER DER DATEN

Empfänger der aufgrund der Meldung gesammelten Daten sind, wenn erforderlich, die Gerichtsbehörde, der Rechnungshof und die staatliche Antikorruptionsbehörde.

Die personenbezogenen Daten werden auch vom Personal der Körperschaft verarbeitet, das aufgrund spezifischer Anweisungen in Bezug auf den Zweck und die Modalitäten der Verarbeitung handelt.

Whistleblowing Solutions Impresa Sociale S.r.l. liefert den Dienst für die Bereitstellung und Verwaltung der technischen Plattform für Digital Whistleblowing als Auftragsverarbeiterin im Sinne des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/679. Whistleblowing Solutions wurde als technischer Partner von Transparency International und der Vereinigung Hermes, welche das Projekt Whistleblowing PA fördern, ausgewählt.

RECHTE DER BETROFFENEN PERSONEN

Die betroffenen Personen haben das Recht, in den vorgesehenen Fällen Auskunft über die eigenen personenbezogenen Daten, die Berichtigung oder die Löschung derselben oder die Einschränkung der Verarbeitung, die sie betrifft, zu verlangen oder sich der Verarbeitung zu widersetzen (Art. 15 ff. der Verordnung). Der spezifische Antrag an den Verantwortlichen der Korruptionsvorbeugung und Transparenz wird durch Kontaktierung desselben bei der Körperschaft vorgenommen (Alleinverwalterin - Datenschutzbeauftragte, vereinshaus@pec.it).

BESCHWERDERECHT

Die betroffenen Personen, welche der Auffassung sind, dass ihre personenbezogenen Daten unter Verstoß gegen die Verordnung (EU) 2016/679 verarbeitet werden, können Beschwerde einlegen, wie von Art. 77 der Verordnung vorgesehen, oder sich an die Gerichtsstellen wenden (Art. 79 der Verordnung), die bei der staatlichen Datenschutzbehörde (www.garanteprivacy.it) erhältlich sind.